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Blockbehandlung von ZwangsstĂśrungen seit Oktober abrechenbar
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Blockbehandlung von ZwangsstĂśrungen seit Oktober abrechenbar
13.11.2006 von Mindbreaker
Bisher konnten â trotz eindeutiger Vorgaben der Psychotherapierichtlinien - Doppelsitzungen als Einzeltherapie nach den Legenden der entsprechenden EBM-Nummern nicht abgerechnet werden. Dies hat, sehr zum Ărger der Psychotherapeuten, einige KVen veranlasst, die Erstattung von Doppelsitzungen und in der Verhaltenstherapie auch von längeren Behandlungseinheiten kategorisch abzulehnen.
Die Psychotherapierichtlinien sehen die MĂśglichkeit vor, âggf. einen Abschnitt der Psychotherapie in einer hĂśheren Wochenfrequenz durchzufĂźhren, um eine grĂśĂere Effektivität der Therapie zu gewährleisten.â (Psychotherapierichtlinien, Abschnitt B, II, 7.) Dies bezieht sich in der Verhaltenstherapie vorwiegend auf die sog. âKonfrontationsbehandlungâ bzw. âReiz-Expositionsbehandlungâ bei bestimmten Krankheitsbildern, vorwiegend bei Angst- und ZwangsstĂśrungen. Dieses Verfahren, das in einer mehr oder weniger abgestuften direkten Konfrontation mit der Angst oder Zwang auslĂśsenden situativen Bedingung besteht, ist inzwischen Standardbehandlungsmethode bei diesen StĂśrungen. Der neue EBM sah hier die fachlich nicht nachvollziehbare Beschränkung auf einstĂźndige Behandlungseinheiten vor.
Nun hat der Bewertungsausschuss nach mehrfachen Abstimmungsrunden auf einen Vorschlag von Dieter Best den Fehler korrigiert und die MÜglichkeit von Doppelsitzungen bei allen drei Richtlinienverfahren (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie) geschaffen. Darßber hinaus kÜnnen in der Verhaltenstherapie zukßnftig auch 3- oder 4-stßndige Sitzungen abgerechnet werden ohne dass dies wie bisher jedes Mal im Einzelfall mit der Krankenkasse und der KV geklärt werden muss.
Sämtliche Legenden zu den Psychotherapiesitzungen im EBM-Kapitel 35.2 wurden so geändert, dass Sitzungen von 50 Minuten Dauer durch die Formulierung âje vollendete 50 Minutenâ zusammengefĂźgt werden kĂśnnen. Bei der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie bleiben die Sitzungseinheiten auf âhĂśchstens 2x am Tagâ begrenzt. Gruppentherapie kann zukĂźnftig bei allen Verfahren bis zu 4 Stunden am Tag umfassen.
Zu beachten ist, dass die Abrechnung von Doppel- und Mehrfachsitzungen nach den Psychotherapievereinbarungen begrĂźndungspflichtig ist, wenn die Behandlung auĂerhalb der Praxis stattfindet (§ 11 Abs. 14). Dabei genĂźgt ein Hinweis im BegrĂźndungsfeld des Antragsformulars PTV 2 und beim Gutachterverfahren zusätzlich im Bericht an den Gutachter.
In der GOĂ/GOP dagegen bleibt es weiterhin bei der Beschränkung auf 50-minĂźtige Einzelsitzungen. Wir hoffen, dass bei der geplanten Novellierung der GOĂ die sinnvolle Regelung des EBM eingefĂźhrt wird.
AuĂerdem beschloss der Bewertungsausschuss die EinfĂźhrung einer Mindestzeit bei der Hypnose (mindestens 15 Min.). Bisher war hier, als einziger Leistung der Ăźbenden und suggestiven Verfahren, keine Mindestzeit angegeben.
Die Ănderungen sind im Deutschen Ărzteblatt verĂśffentlicht. Sie treten am 01.10. in Kraft.
Quelle: www.deutschepsychotherapeutenvereinigung.de
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